AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltung, Angebote und Vertragsabschluss

Alle Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte erfolgen ausschließlich zu diesen unseren Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Mit Vertragsabschluss erkennt der Vertragspartner unsere Bedingungen für sich als verbindlich an. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen ist auf die Gültigkeit der übrigen Bedingungen ohne Einfluss. Unsere Vertreter und Reisenden sind nicht bevollmächtigt, Verträge abzuschließen. Ein Vertrag kommt erst aufgrund unserer schriftlichen Bestätigung zustande. Deshalb sind auch mündliche oder schriftliche Abreden und Zusicherungen unserer Vertreter, Reisenden und unserer Vertriebsingenieure bzw. Techniker sowie mit ihnen verabredete Vertragsänderungen nur rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Beschreibungen des Liefergegenstandes und technische Angaben sind unverbindlich, es sei denn, dass wir eine Eigenschaft ausdrücklich zusichern. Die Ansprüche des Käufers aus dem Vertrag dürfen nicht ohne unsere Zustimmung abgetreten werden. Angebote, Auftragsbestätigungen etc. sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur für interne Zwecke verwendet werden. Orig.-Nr. dienen nur zum Vergleich und dürfen nicht gegenüber Endverbrauchern verwandt werden.

2. Preise

Unsere Angebote und vertraglich vereinbarte Preise sind freibleibend. Berechnet wird der am Liefertage gültige Markt- oder Einkaufspreise, es sei denn, dass die Änderung gegenüber dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preis nicht durch Preiserhöhungen unserer Lieferanten, durch umlagefähige Steuererhöhungen oder auf sonstige wirtschaftliche Gründen beruhende Preiserhöhungen gerechtfertigt ist. Im übrigen verstehen sich die Preise ab unserem Lager oder ab Werk nach unserer Wahl. Versandkosten, Verpackung und anteilige Transportkosten werden in Rechnung gestellt. Bei nicht lagergängigen Artikeln, insbesondere bei Sonderanfertigungen, sind Mehr- oder Minderlieferungen von 10% der bestellten Menge zulässig. Wir sind berechtigt, Abholung gegen Barzahlung zu verlangen oder den Auftrag durch Versand per Nachnahme abzuwickeln. Der Mindest-Nettorechnungswert muß 20 EUR betragen. Erhalten wir Aufträge unter 30 EUR, wird dennoch der Mindest-Nettorechnungswert berechnet.

3. Gefahrenübergang und Lieferfrist

Mit der Übernahme der Sendung durch fremde Beförderer geht die Gefahr auf den Käufer über. Sofern die Versandart nicht vorgeschrieben wird, wählen wir den uns am billigsten und am einfachsten erscheinenden Weg. Angegebene Lieferzeiten dürfen um 2 Wochen überschritten werden. Soweit keine Lieferzeit genannt ist, erfolgt die Lieferung innerhalb eines Monats. Bestätigte Liefertermine verstehen sich vorbehaltlich der termingerechten Liefermöglichkeiten unserer Lieferanten. Bei Lieferverzögerung beträgt die Nachfrist gem. § 326 BGB vier Wochen. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann nicht verlangt werden. Höhere Gewalt oder Lieferunfähigkeit unserer Zulieferer entbinden uns von einer Lieferverpflichtung. Die Abnahme ist Hauptpflicht des Kunden. Nimmt er die ordnungsgemäß angebotene Ware nicht ab oder verweigert er bei angebotener Übergabe die sofortige Bezahlung, wenn dies verlangt wird, sind wir unter Fristsetzung von drei Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Besteller zu erkennen gibt, dass er die Ware nicht abnehmen wird. In diesem Fall sind wir nicht verpflichtet, die Ware zunächst zum Versand zu bringen. Als Mindestschaden berechnen wir 20% des Kaufpreises, ohne dass es eines konkreten Schadensnachweises bedarf. Der Nachweis eines höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Diese Regelung gilt auch für die Wiederinbesitznahme der Ware. „Wir berechnen entsprechend dem vorigen Absatz Wiedereinlagerungs- bzw. Warenrücknahmekosten, wenn der Kunde aus Gründen, die er zu vertreten hat, Ware an uns mit unserem Einverständnis zurückgibt oder wir uns ebenfalls vom Kunden zu vertretenden Gründen Eigentumsvorbehaltsware wieder in unseren Besitz bringen.”

4. Rücknahme

Eine Verpflichtung zur Rücknahme fest bestellter und richtig gelieferter Ware erkennen wir nicht an. Evtl. Zurücknahme bedarf unseres Einverständnisses. Der Rückversand hat franko zu erfolgen.

5. Garantie und Mängel

Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware detailliert zu bezeichnen und schriftlich geltend zu machen. Die Mängelanzeige wegen versteckter Mängel hat binnen acht Tage schriftlich und detailliert bezeichnet zu erfolgen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mängel erkennbar waren, längstens 1/4 Jahr nach der Lieferung. Bei nicht rechtzeitig angezeigten, nicht detailliert bezeichneten Mängeln entfallen alle Ansprüche aus der Schlechtlieferung. Bei berechtigten Mängeln sind die Ansprüche nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fremderzeugnissen können wir verlangen, dass sich der Kunde zunächst an unseren Lieferanten wendet. Unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren Lieferanten treten wir in diesem Fall an den Kunden ab und werden ihn bei der Durchsetzung der Ansprüche unterstützen. Ein Anspruch auf auf Wandlung besteht nur, wenn die Nachbesserung fehlschlägt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder es handelt sich um die Haftung für eine zugesicherte Eigenschaft. Auch im letzteren Fall bestehen Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit nicht, soweit sie auf eine positive Vertragsverletzung gestützt werden. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung steht. Die Gewährleistung erlischt weiter, wenn der Käufer die Vorschriften der Lieferfirmen (Betriebsanweisung) oder die Behandlung des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat; Die Beweislast hierfür trägt der Käufer. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, wie Lagerungs- und Korrosionsschäden sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Schläuche, die als Bestandteil einer Schlauchstellung bereits im Einsatz waren, sollten nicht erneut zu Schlauchleitungen montiert werden. Für wiederverwandte Schlauchleitungen leisten wir keine Gewähr.

6. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auf künftig entstehender und bedingter Ansprüche, gleich welcher Art aus der Geschäftsverbindung, die uns gegenüber dem Käufer zusteht, bleibt die Ware unser Eigentum. Wenn der Kaufpreis entrichtet, gleichzeitig von uns aber Wechsel ausgestellt und gegeben werden, die der Kunde akzeptiert, gilt als vollständige Bezahlung die Einlösung der Wechsel durch den Kunden. Der Käufer ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehende Ware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und erforderliche Reparaturen sofort ausführen zu las- sen, und zwar - abgesehen von Notfällen - durch unseren Reparaturdienst oder den des Herstellerwerks. Der Käufer hat uns sofort zu unterrichten, wenn dritte Personen an der Vorbehaltsware Ansprüche erheben. Im Falle der Pfändung sind uns unverzüglich alle für eine Intervention erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pfändungs-Protokolle sowie die eidesstattliche Erklärung des Käufers, dass die Ware in unserem Eigentum steht, zu übersenden. Die Kosten für Maßnahmen zur Abwendung eines Eingriffs Dritter, einschließlich der Kosten von Interventionsprozessen, trägt der Käufer, soweit sie nicht von der Gegenpartei beglichen werden. Die Weiterveräußerung der Ware ist dem Käufer im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes gestattet. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist er nicht berechtigt. Das Eigentum an der Ware darf der Käufer auf seine Abnehmer erst übertragen, wenn der Kaufpreis an ihn vollständig bezahlt ist. Erfolgt keine sofortige Zahlung, hat der Käufer unseren Eigentumsvorbehalt an seine Abnehmer weiterzugeben. Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderung aus einem Weiterverkauf in voller Höhe inkl. MwST. mit allen Nebenrechten an uns ab. Wenn die Ware zusammen mit nicht in unserem Eigentum stehenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, ist die Forderung in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Werden die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen, ist auch seine Forderung aus dem Kontokorrent in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Verbindet der Käufer unsere Ware in der Weise, dass er Eigentümer der neuen Sache wird, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum (Miteigentum) des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt dieses Eigentum (Miteigentum) für uns unentgeltlich. Be- und Verarbeitung erfolgt für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren zu. Für die neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für den Käufer entstehenden Forderungen an uns abgetreten. Diese Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch unseren Käufer be- oder verarbeitet worden ist oder wenn sie an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung in Höhe des Fakturawertes der jeweils veräußerten Ware. Falls die Ware vom Käufer zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Be- oder Verarbeitung, weiterveräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des beteiligten Warenwertes nach unserer Faktura. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nach, sind wir berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware herauszuverlangen und durch freihändigen Verkauf bestmöglichst zu verwerten. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt hierin nicht. Die Kosten für die Wiederinbesitznahme der Ware und für die Verwertung trägt der Käufer. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Bei Zahlungsverzug hat er auf unser Verlangen hin seinen Abnehmern die Abtretung schriftlich anzuzeigen, uns eine Aufstellung über alle uns übertragenen Forderungen zu übermitteln, die für die Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die benötigten Unterlagen, insbesondere Rechnungskopien, zu übergeben, Wechsel sind auszuhändigen. Übersteigt der Wert der Sicherungen die Höhe unserer gesamten Forderungen um mehr als 20%, werden wir den darüber hinausgehenden Teil der Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben.

7. Zahlung und Verzug

Sofern wir nicht im Einzelfall von unserem Recht bei Lieferung Barzahlung verlangen zu können, Gebrauch machen, sind die Rechnungsbeträge, vom Rechnungsdatum an gerechnet, innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen rein netto Kasse zu zahlen. An uns unbekannte Firmen liefern wir, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur gegen Nachnahme. Wechsel und Schecks nehmen wir zahlungshalber nicht an Zahlungs Statt herein. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn die Wechsel oder Schecks eingelöst worden sind. Für rechtzeitige Vorlage beim Bezogenen übernehmen wir keine Verantwortung. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind nach Aufgabe sofort zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden ohne Mahnung Verzugszinsen von 4% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 6% bzw. Ersatz der eigenen Zinsaufwendungen, geltend gemacht. Auf Barverkäufe gewähren wir kein Skonto. Skonto kann nicht gewährt werden, wenn andere Rechnungen bereits netto fällig sind. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, wird über sein Vermögen Vergleichs- oder Konkurs-Antrag gestellt, oder ergibt sich aus anderen Umständen ein Vermögensverfall (z.B. Wechsel-, Scheck, Protest, Pfändungen), werden unsere gesamten Forderungen sofort fällig. Gegen unsere Ansprüche ist ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ausgeschlossen, sofern die Gegenrechte nicht von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Erfüllungsort und Gerichtstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Tuningen. Gerichtsstand für alle evtl. Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit unserer Firma, auch für Scheck- und Wechselproteste, ist Villingen-Schwenningen.

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